Prüf- und Warnpflicht des Dachdeckers - Teil 2/2

office • Feb. 12, 2024

Wann muss durch den Handwerker gewarnt werden?

Im Teil 1 haben wir gesehen, dass der Bauwerksabdichter - in der Regel - nicht für die Planung einer Bauwerksabdichtung verantwortlich zeichnet. 


Im Rahmen seiner Prüf- und Warnpflicht trifft ihn aber eine wichtige Portion an Verantwortung und sein Beitrag ist entscheidend für das Gelingen des Gewerkes. 


Was für den Bauwerksabdichter gilt, gilt auch für den Dachdecker und Spengler!


Seine Prüf- und Warnpflicht ist in der Werkvertragsnorm ÖNORM B2220:2012, im Kapitel 5.3.2. klar geregelt und deckt sich inhaltlich voll mit den Prüf- und Warnpflichten des Bauwerksabdichters - siehe Teil 1/2.


Zusätzlich muss der Dachdecker auf ein „allfälliges Fehlen von Maßnahmen zum sicheren Begehen des Daches, entsprechend der Unterlage für spätere Arbeiten nach dem BauKG und der ÖNORM B 3417“, hinweisen!


D.h. es müssen vor Baubeginn wirksame Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, sodass ein Absturz vom Dachrand oder ein Durchsturz durch eine Dachöffnung (z.B. Lichtkuppel, etc.) verhindert werden kann.


Ein Mehr an Verantwortung, trifft auch den Dachdecker nicht!


Was bei beiden Gewerken - Bauwerksabdichter und Dachdecker - zutrifft, so haben auch deren Auftraggeber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zu erfüllen. Der Auftraggeber (AG) ist dafür verantwortlich, dass dem Auftragnehmer (AN) ein passender Untergrund für seine Leistungen zur Verfügung gestellt wird. Was das genau bedeutet, also wie der Untergrund zu sein hat, wird in den jeweiligen Abdichtungsnormen ÖNORM B3691 (Planung und Ausführung von Dachabdichtungen) und ÖNORM B3692 (Planung und Ausführung von Bauwerksabdichtungen) geregelt.


Der Bauwerksabdichter und der Dachdecker haben einen Anspruch auf einen übernahmereifen Untergrund!


Im Falle des Bauwerksabdichters besteht auch zusätzlich ein Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Bauwerksabdichtungsarbeiten erforderlichen Arbeitsraumes (frei von arbeits-behindernden Materialien und Gegenständen, freie Zugänge u. dgl.). 


Vorsicht ist für den AN immer dann geboten, wenn ihm seitens des AG keine (ausreichende) Planung zur Verfügung gestellt wird. Muss beispielsweise der AN selbst entscheiden, welcher Lastfall der Bauwerksabdichtung beim betroffenen Bauvorhaben zu planen und auszuführen ist, so trifft den AN die volle Planungsverantwortung!


Weitere Artikel zum Thema Bauwerksabdichtung und Flachdach finden Sie auf der Homepage www.sv-lehner.at unter Wissenswertes!



Dipl.-Ing. Dr.techn.

Hannes LEHNER


Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger,

eingetragen für das Fachgebiet

73.20 Asphaltiererarbeiten, Isoliererarbeiten, Schwarzdeckerarbeiten;

Nur für: Abdichtungsmaßnahmen gegen Feuchtigkeit; Nicht für: Asphaltiererarbeiten


Mitglied im Bundesverband für Schimmelsanierung und Technische Bauteiltrocknung




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