Prüf- und Warnpflicht des Handwerker! - Teil1/2

office • Feb. 06, 2024

Wann muss von wem gewarnt werden?

Mancher Bauherr und/oder Auftraggeber einer Bauleistung, wie bspw. die Ausführung einer Bauwerksabdichtung (kurz BA) erdberührter Kellerwände, ist der Meinung, der Handwerker müsse ihn warnen, wenn beispielsweise der Boden schlecht versickerungsfähig oder sein Haus von drückendem Wasser bedroht sei!


Dem ist aber im oben genannten Beispiel nicht so!


Die richtige Planung einer BA liegt nicht in den Händen des Bauwerksabdichters, sondern dem Planer (General- oder Fachplaner)! 


Gänzlich frei von einer Verantwortung für das Gelingen des Gewerkes ist aber auch der Bauwerksabdichter nicht. Seine Prüf- und Warnpflicht ist in der Werkvertragsnorm ÖNORM B2209:2014, im Kapitel 5.3.2. einfach und klar geregelt:


„Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart mit branchenüblichen, einfachen Methoden, z. B. Augenschein, Klopfen, Ritzen,

Kontrolle mit Messlatte, durchzuführen. 


Zu prüfen sind insbesondere: 


1) Gefälle des Untergrundes gemäß ÖNORM B 3692; 

2) Ebenheit gemäß ÖNORM DIN 18202:2010, Tabelle 3, Zeile 3; 

3) Trockenheit, Sauberkeit und Oberflächenfestigkeit, z. B. Absandungen des gereinigten Untergrundes gemäß ÖNORM B 3692; 

4) Höhen für den Anschluss der Bauwerksabdichtung an andere Bauteile (z. B. Hochzüge, Türen); 

5) Ab- bzw. Ausrundungen oder Abschrägungen bei Ecken, Kanten, Ichsen im Untergrund; 

6) Materialart, Beschaffenheit, Anschlussmöglichkeiten und Lage von durchdringenden Bauteilen; 

7) Möglichkeiten zur Sicherung gegen Abgleiten. 
 

Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen (z. B. konstruktiver Aufbau hinsichtlich Statik, Bauphysik, Korrosionsbeständigkeit und Wasseranalysen) gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers.“ (Zitat aus der ÖNORM B2209:2014)


Die Prüfung des geplanten Lastfalls einer Bauwerksabdichtung - Bodenfeuchte, nicht-drückendes Wasser oder drückendes Wasser - liegt eindeutig nicht in Händen des Bauwerksabdichters und somit auch nicht in seiner Prüf- und Warnpflicht!


Auch für den Dachdecker und Spengler gibt es in der Werkvertragsnorm ÖNORM B 2220:2012 gleichlautende Anforderungen. 


Zusätzlich zu den Ausführungen (siehe Zitat aus der ÖNORM B2209:2014) muss der Dachdecker auf ein „allfälliges Fehlen von Maßnahmen zum sicheren Begehen des Daches, entsprechend der Unterlage für spätere Arbeiten nach dem BauKG und der ÖNORM B 3417“, hinweisen!


Mehr, aber auch nicht!



 

Dipl.-Ing. Dr.techn.

Hannes LEHNER


Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger,

eingetragen für das Fachgebiet

73.20 Asphaltiererarbeiten, Isoliererarbeiten, Schwarzdeckerarbeiten;

Nur für: Abdichtungsmaßnahmen gegen Feuchtigkeit; Nicht für: Asphaltiererarbeiten


Mitglied im Bundesverband für Schimmelsanierung und Technische Bauteiltrocknung


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